NRW - Thema: VO-DV II

Liebe Linuxmustler aus NRW,

vor einigen Tagen „erfreute“ uns unsere Schulleiterin mit der Mitteilung, dass die Datenverarbeitung auf privaten Geräten (z.B. mit dem „teacher tool“ oder „Tapucate“) dann nicht mehr erlaubt sei, wenn dienstliche Geräte dafür zur Verfügung gestellt seien („6. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen Gerätes. Übergangsweise ist die weitere Nutzung des Privatgeräts für die Dauer von höchstens vier Wochen zulässig,…“ (aus VO-DV II, §2). Nun haben wir dienstliche Laptops, die meisten von uns aber verarbeiten ihre Schüler-Notendaten mit den o.g. Programmen und sind jetzt gefrustet.
Wie habt Ihr dieses Problem bei Euch gelöst ?

Liebe Grüße
Christoph Günschmann

Hallo Christoph,

hier würde ich mich auf den Standpunkt stellen, dass das zur Verfügung gestellte Gerät auch seinen Zweck erfüllen muss. Wenn Ihr also Laptops bekommt, dann darf man keine privaten Laptops oder PCs mehr verwenden, mobile Geräte aber schon. Und umgekehrt. Zumindest solange es die genannten Tools nicht als Desktop-Version gibt.

Als nächstes drücken sie Dir eine Smartwatch in die Hand und sagen, dass Du darauf Elternbriefe schreiben sollst - das get ja auch nicht.

Beste Grüße

Jörg

Hallo,
bei uns ist es genau umgekehrt. Wir haben iPads (10" ohne Stift, externen Bildschirm mit Adapter und ordentliche Tastatur) als Dienstgeräte, allerdings kann man dort keine Serienbriefe bearbeiten oder Informatik-Gruppen-Projekte korrigieren (beides beinhaltet ja personenbezogene Daten). Davon kann man nicht effizient mehrere Förderempfehlungen auf einem iPad schreiben und wirklich ergonomisch sind die Geräte auch nicht. Ich habe testweise eine ordentliche Bluetooth-Tastatur und -Maus gekoppelt und einen externen Bildschirm per Adapter angeklemmt; es funktioniert, aber bei der Nutzung von Software merkt man schnell, dass die Geräte einfach nicht darauf ausgelegt sind.

Das Problem ist, dass es hier von der Behörde unterschiedliche Informationen gibt, je nachdem wen und wo Du fragst; beispielsweise:

  • Dienstgeräte: Software muss auf Dienstgeräten zentral verwaltet sein vs. alles aus dem Apple App Store darf auch über eine private AppleID installiert werden, wenn es rein dienstlich genutzt wird. (vgl. Förderrichtlinie)
  • Effizientes und ergonomisches Arbeiten muss möglich sein (Serienbriefe, Erstellen längerer Texte) vs. dann muss man die Texte eben einzeln schreiben - es geht ja.

Es ist sicherlich sinnvoll, die Probleme mal über alle Kanäle nach oben zurückzumelden - wir machen das. Das Problem ist, dass die Schulträger sagen: Die Geräte sind beschafft und die Fördergelder verbraucht. Das Land sagt: Geräte sind vorhanden - also sollen sie auch genutzt werden.

Um das nochmal klarzustellen: Ich finde Dienstgeräte und die Neufassung der VO-DV I & II weitestgehend sehr sinnvoll, allerdings passt beides in der Praxis nicht wirklich zusammen.

Ausnahmegenehmigungen kann man weiterhin beantragen, wenn dies erforderlich ist; das hatte mit das MSB schon geschrieben, als ich damals auf die obigen Probleme hingewiesen hatte, als die VO-DV I & II noch eine Vorlage waren. Versuch also eine Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von den Privatgeräten von deiner SL zu bekommen - mit der Begründung, die du/Jörg genannt hast/hat.

Beste Grüße
Fabian

Hallo!
Sorry, aber ein Tablet ist kein Dienstgerät (meine Meinung), so wie ein Fahrrad kein Motorrad ist, auch wenn es sich ähnelt…
Ein Tablet kann einfach nicht das (alles), was man als Lehrer braucht (aber ist hipp und kommt gut an)
jm2ct
Max

Hallo,

in RLP haben wir nun nach und nach auch digitale Endgeräte erhalten.
Ich habe ein „Leihgerät“ (mit Leihvertrag, in dem „Leihgerät“ steht), kein Dienstgerät.

[Bist Du sicher, dass Du ein Dienstgerät hast? Wenn’s ein Tablet ist: Wie ist es dann mit dem Arbeitsschutz? Deine Gesundheit leidete doch sehr, wenn Du viel Arbeitszeit an diesem Gerät verbringen wolltest/solltest: zu klein, nicht entspiegelt, … s. DGUV: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung]

Vgl. zu Leih-/Dienstgerät auch die Bemerkung von Holger: https://ask.linuxmuster.net/t/dienstgeraete-verschluesselung-des-home/8477/3:

Viele Grüße,
Daniela

Liebe Daniela,

ja, leider können wir nicht davon ausgehen, dass wir nur „Leihgeräte“ haben, denn in unseren zu unterschreibenden Verträgen steht eindeutig „dienstliches Endgerät“:

"Datenschutzrechtliche Einwilligung zur Nutzung der dienstlichen
digitalen Endgeräte für Lehrpersonal
Stadt Mönchengladbach

Der Oberbürgermeister
Fachbereich Schule und Sport
Zweckbestimmung und Grundlage der Datenverarbeitung

Ziel ist die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen dienstlichen Endgeräten, sowie deren
Unterstützung bei der rechtssicheren Arbeit mit personenbezogenen Daten nach den
Vorgaben der §§ 120 bis 122 des Schulgesetzes NRW und der Verordnung für die zur
Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) und
der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und
Lehrer (VO-DV II).
Die schulgebundenen mobilen Endgeräte sind momentan in keine schulische Infrastruktur
integriert. Die Entscheidung zur Ausgabe der Geräte trotz fehlender zentraler Infrastruktur
erfolgt aufgrund der Dringlichkeit.
Der Benutzer verpflichtet sich, die Nutzungsbedingungen des Schulträgers einzuhalten:
• zur alleinigen Nutzung dieses Gerätes
• zur Nutzung des Gerätes ausschließlich im häuslichen oder Schulbereich – eine
Nutzung in anderem Umfeld ist nur genehmigt, wenn die Netz- und die Sicherheitsstrukturen bekannt und angemessen sind (in der Regel im
Heimnetzwerk gegeben).
• zur Nutzung des Gerätes ausschließlich im pädagogischen Netz der Schule
• die eingestellten Sicherheits-, Viren- und Updateeinstellungen unangetastet zu
lassen.

Einsatz und Einbindung der dienstlichen Endgeräte

Die dienstlichen Endgeräte sind für die üblichen Tätigkeiten von Lehrkräften vorgesehen,
also in der Regel für rein pädagogische Tätigkeiten, aber auch für die pädagogischen
Dokumentationstätigkeiten. Auch sind sie für die schulinterne Verwaltung zugelassen.
Eine Einbindung dieser dienstlichen Endgeräte in das private Netz der Lehrkräfte am
heimischen Arbeitsplatz ist möglich, sofern auch hier den Belangen des Datenschutzes
Rechnung getragen wird.
Die Verwaltung der Geräte erfolgt aktuell noch nicht zentral durch den Schulträger.
(…)"

Danke und liebe Grüße
Christoph

Liebe Daniela,

bei uns sind die Tablets die Dienstgeräte. Und ja: die sind in alleiniger Nutzung im Hinblick auf die Arbeitsstättenverordnung ein Problem (das meinte ich mit Ergonomie).

Viele Grüße
Fabian